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Busbevorzugungsanlage in Kindhausen, öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.

An der Einmündung Geerenstrasse auf die Effretikerstrasse im Ortsteil Kindhausen der Gemeinde Volketswil kommt es regelmässig zu Zeitverlusten für die dort entlangfahrende Buslinie 720. Die Linie führt von der Geerenstrasse nach links auf die Effretikerstrasse. Zu den Spitzenzeiten kommt es daher häufig zu langen Wartezeiten für den ÖV.

Im Zuge der Sanierung der Effretikerstrasse (Projekt Radweg­lückenschliessung) wird eine Busbevorzugungsanlage an der Einmündung Geerenstrasse erstellt. Die Bevorzugungsanlage ist nur aktiv bei einer Busmeldung und stellt demzufolge eine geringe Beeinflussung des Verkehrs auf der Effretikerstrasse dar.

Die Unterlagen liegen während den üblichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung, Abteilung Tiefbau und Werke, Zentral­strasse 21, 8604 Volketswil, auf.

Auflage: 13. November bis 14. Dezember 2020

Innerhalb der genannten Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen Gemeinden sowie andere Körper­schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Volketswil, Abteilung Tiefbau und Werke, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich mit Begründung Einsprache erheben.

Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend ge­macht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeich­nen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG).
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchfüh­rung und Anpassungsarbeiten sind von der direkt Betroffenen eben­falls innerhalb der Auflagefrist bei oben genannter Stelle einzu­reichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff VRG).

Gemeindeverwaltung Volketswil