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Kommunale Nutzungsplanung Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO); «neue Baubegriffe» gemäss IVHB; Genehmigung

Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung gestützt auf § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetz (PBG):

Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung «neue Baubegriffe» gemäss IVHB, welche die Gemeindeversammlung Volketswil mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 festgesetzt hat, wurde von der Baudirektion Kanton Zürich mit Verfügung Nr. KS-0032/24 vom 19. März 2024 genehmigt.

Planauflage
Die Unterlagen liegen ab dem 28. März 2024 während 30 Tagen zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil auf oder können unter www.volketswil.ch/ortsplanung eingesehen werden.

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist soweit möglich beizulegen oder genau zu bezeichnen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Gemeinderat Volketswil