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Amtliche Anzeige

20 kV-Kabel zwischen UW Kindhausen und TS Vogelsang Q12 Neubau Kabelschutzrohre im Bereich Bietenholz bis Station Vogelsang

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Standort: 8604 Volketswil und 8307 Effretikon

für
L-0235642.1
20 kV-Kabel (Nr. 2) zwischen dem Unterwerk Kindhausen und der Transformatorenstation Vogelsang Q12
- Kabeleinzug in teils bestehende Kabelschutzrohranlage (Kabel B)
- Teilweiser Neubau der Kabelschutzrohre im Bereich Bietenholz bis Station Vogelsang

L-0235641.1
20 kV-Kabel (Nr. 1) zwischen dem Unterwerk Kindhausen und der Transformatorenstation Vogelsang Q12
- Kabeleinzug in teils bestehende Kabelschutzrohranlage (Kabel A)
- Teilweiser Neubau der Kabelschutzrohre im Bereich Bietenholz bis Station Vogelsang

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Stationsstrasse 15, 8623 Wetzikon ZH im Namen von Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Stationsstrasse 15, 8623 Wetzikon und Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Ueberlandstrasse 2, 8953 Dietikon die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen werden vom 08. Dezember 2023 bis 23. Januar 2024 in der Gemeindeverwaltung, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt oder können elektronisch eingesehen werden unter: https://esti-consultation.ch/pub/3118/d9733af2.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungs­gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Ver-mieter und Ver­pächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pacht-verhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvor­lagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Ein-sprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämt­liche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a.   Einsprachen gegen die Enteignung;
b.   Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
c.   Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d.   Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e.   die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönli­chen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genom­menen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit be­hauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 23. Januar 2024

Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf