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Volketswil, Usterstrasse, Kreisel Zentralstrasse bis Kirchweg Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

Instandsetzung Strasse, Abbruch Personenunterführung, An­passung Bushaltestellen, Erstellung Fussgänger- und Velo­querungen und Umsetzung Hitzeminderungsmassnahmen.

Rechtliche Hinweise und Fristen
Angaben zur Auflage
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projekt­unterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Ver­zeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf.
Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungs­arbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Ergänzende rechtliche Hinweise
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grund­eigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Strassenregion IV, Affeltrangerstrasse 8, 8340 Hinwil, schriftlich und mit Begrün­dung Einsprache erheben.

Einsprachen:
Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durch­führung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz ange­nommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Enteignungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse des­selben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summa­rischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervor­gegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungs­pflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und ver­pflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Frist in Tagen: 30
Ablauf der Frist: 2. Oktober 2023

Kontaktstelle:
Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Strassenregion IV, Affeltrangerstrasse 8, 8340 Hinwil