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Amtliche Anzeige

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

Netzanschluss Unterwerk Kindhausen

Gemeinden: Volketswil, Uster, Mönchaltorf
Standorte: 8604 Volketswil, 8606 Nänikon, 8610 Uster, 8614 Sulzbach, 8607 Aathal-Seegräben

für:
Vorlage Nr. L-0234608.1
Netzanschluss Unterwerk Kindhausen
110 kV-Leitung Volketswil - Kindhausen (L0378)
110 kV-Leitung Aathal - Kindhausen (L0379)
Teilstrecke: Kabelleitungen (2 Systeme) ins Unterwerk Kindhausen ab den Kabelab-gangsmasten Nr. 55A (Freileitung nach Aathal) resp. Nr. 56A (Freileitung nach Volkets-wil) der 110/132 kV-Gemeinschaftsleitung Axpo/SBB Aathal - Volketswil (L-0159138)
- Neubau der Kabelleitung (Kabelabgang und Kabelschutzrohranlage für 2 Systeme) ab den neuen Kabelabgangsmasten Nr. 55A resp. Nr. 56A

Vorlage Nr. L-0159138.5
110/132 kV-Gemeinschaftsleitung Axpo/SBB Aathal – Volketswil
110 kV-Leitung Aathal - Uster (L0348) und Volketswil - Uster (L0349)
110 kV-Leitung Aathal - Kindhausen (L0379) und Volketswil - Kindhausen (L0378) mit Kabelleitung (L-0234608) ab Kabelabgangsmast Nr. 55A resp. Nr. 56A ins Unterwerk Kindhausen (L0379)
SBB UL 132 kV-Freileitung Rapperswil - Seebach (SBB)
SBB UL 132 kV-Freileitung Seebach - Wetzikon (SBB)
Freileitungs- und Kabelarbeiten im Rahmen der neuen Kabeleinführung ins Unterwerk Kindhausen:

- Rückbau von Mast Nr. 61A und Neubau von Kabelabgangsmast Nr. 61AN der Leitung Volketswil - Kindhausen sowie Neubau der Kabeleinführung ins Unterwerk Volketswil

- Seilarbeiten zwischen den Masten Nr. 2 und 1B der Leitung Aathal - Kindhausen sowie neuer Kabelabgang und Kabeleinführung ins Unterwerk Aathal in bestehenden Rohr-block

- Rückbau von Mast Nr. 56 und Neubau von Mast Nr. 56N aus statischen Gründen im Bereich Räbacher inkl. Seilarbeiten an den auf dem Gestänge mitgeführten Freileitungen der Axpo (L0349) und der SBB (beide Leitungen) zwischen den Masten Nrn. 55 und 57 aufgrund des Neubaus von Mast Nr. 56N

- Auftrennen der Freileitungsspannweite der ehemaligen Direktleitung Aathal - Volketswil zwischen Mast Nr. 55 und neuem Mast Nr. 56N und Neubau der Kabelabgangsmasten Nrn. 55A (neu Aathal - Kindhausen) und 56A (neu Volketswil - Kindhausen) inkl. Seilar-beiten für die Kabeleinführung ins Unterwerk Kindhausen (Neubau der Kabelleitung sie-he Vorlage Nr. L-0234608.1)

- Aufhebung der Parallelschaltungen an den Freileitungen Aathal - Uster und Volketswil - Uster an dem Masten Nr. 2, 37, 38 und 60

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Axpo Grid AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen inkl. Rodungsgesuch im Sinne von Art. 5, Abs. 2 der Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01) werden vom 03. Februar 2023 bis 06. März 2023 in der Gemeindeverwaltung, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteig-nungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Ver-mieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pacht-verhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Ein-sprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a.         Einsprachen gegen die Enteignung;
b.         Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
c.         Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d.         Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e.         die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten per-sönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, so-weit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Scha-den.    

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 06. März 2023

Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf