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Landenberg- und Effretikerstrasse, Fahrbahnsanierung und Lückenschliessung Radweg; Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

Betrifft: 8604 Volketswil

Das genannte Projekt wird gemäss §16 und § 17 StrG öffentlich aufgelegt.

Gemäss Radwegstrategie des Kantons Zürich im Jahr 2005, weist die Verbindungsroute im Ortsteil Kindhausen auf der Landenberg- und Effretikerstrasse eine Radweglücke auf. Es fehlt eine Verbindung der bestehenden Radroute Nr. 1138, 1140 sowie 1156. Um einen optimalen Schutz für den leichten Zweiradverkehr sicherzustellen, wurden die erforderlichen Massnahmen zur Verbesserung der Strasseninfrastruktur bereits in einem Studienbericht vom 13. Mai 2014 aufgezeigt, und die Bestvariante gewählt. Daraus ergibt sich die Radweglückenschliessung (GT168) mit Sanierung der Fahrbahn inkl. Erstellung einer Kernfahrbahn und beidseitigen Radstreifen sowie dem hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle Bodenacher. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für die Fussgänger sind gesicherte Querungen im Projektperimeter vorgesehen.

Am 6. Februar 2017 wurde der geplante Projektperimeter für die Sanierung der Fahrbahn um rund 280 m bis zum Bietenholz in der Stadt Illnau-Effretikon erweitert. Im zusätzlichen Abschnitt, ist die Sanierung der Fahrbahn vorgesehen. Ferner ist im selben Abschnitt eine gesicherte Querung für die Fussgänger durch die Stadt Ilnau-Effretikon geplant.

Mit dem Projektauftrag der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, wurden folgende Massnahmen ausgelöst:
- Instandsetzung infolge schlechtem Bauwerkszustand;
- hindernisfreier Ausbau von Bushaltestellen;
- Verbesserung der Verkehrssicherheit, speziell für die Fussgänger- bzw. Schulwegsicherung (Querungshilfen);
- Schliessung bestehender Radweglücken

Angaben zur Auflage:
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, während den üblichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Volketswil, Abteilung Tiefbau und Werke, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, zur Einsicht auf.

Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.

Rechtliche Hinweise:
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Ergänzende rechtliche Hinweise:
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.

Einsprachen:
Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Enteignungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.

Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 17.10.2022

Kontaktstelle:
Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich