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Natur- und Heimatschutz

Der Gemeinderat hat am 20. April 2021 beschlossen:

Das ehemalige Bauernhaus Assek.-Nr. 477 (Inv.-Nr. 328), Im Gässli 3, Hegnau, 8604 Volketswil, Kat.-Nr. 2247, ist kein Schutzobjekt im Sinne vom § 203 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

Auf eine Unterschutzstellung wird verzichtet und das erwähnte Objekt aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte entlassen.

Der Gemeinderat hat am 20. April 2021 beschlossen:

Das ehemalige Bauernhaus Assek.-Nr. 458 (Inv.-Nr. 339), Zürcherstrasse 18, Hegnau, 8604 Volketswil, Kat.-Nr. 7325, ist kein Schutzobjekt im Sinne vom § 203 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

Auf eine Unterschutzstellung wird verzichtet und das erwähnte Objekt aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte entlassen.

Die massgebenden Unterlagen liegen während der Rekursfrist bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau, zur Einsichtnahme auf.

Frist: 30 Tage / Aktenauflage: 30. April - 31. Mai 2021

Publikation nach Planungs- und Baugesetz (PBG)

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig, die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.