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Quartierplan Effretikerstrasse (Verfahrenseinleitung)

Mit Beschluss vom 17. September 2019 hat der Gemeinderat gestützt auf § 147 PBG das Quartierplanverfahren Effretikerstrasse eingeleitet. Das Quartierplangebiet wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Geerenstrasse und das Grundstück Kat.-Nr. 7330, im Osten durch das Grundstück Kat.-Nr.7566, im Süden durch das Grundstück Kat.-Nr. 7567 und im Westen durch das Grundstück Kat.-Nr. 3462 bzw. die Effretikerstrasse (massgebend ist der Situationsplan 1:500 vom 17. September 2019). Die Baudirektion Kanton Zürich hat die Verfahrenseinleitung mit Verfügung ARE Nr. 1372/2019 vom 19. Dezember 2019 gemäss § 149 PBG genehmigt.

Den Grundeigentümern des Beizugsgebietes wurde der Einleitungsbeschluss des Gemeinderates und der Genehmigungsentscheid der Baudirektion Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt (§ 148 PBG). Die Unterlagen zur Verfahrenseinleitung liegen während der Rekursfrist in der Gemeindeverwaltung (Bauabteilung) zur öffentlichen Einsicht auf.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung bzw. Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in 3-facher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Mit dem Rekurs gegen Einleitung des Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens fehlten oder sie seien gegeben; Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG).

Gemeinderat Volketswil

Volketswil, 17. Januar 2020