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Verzicht auf Unterschutzstellung und Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte

Der Gemeinderat hat am 12. November 2019 beschlossen:

Das ehemalige Bauernhaus Assek.-Nr. 453 (Inv.-Nr. 336), Zürcherstrasse 10, 8604 Volketswil, Kat.-Nr. 7887, ist kein Schutzobjekt im Sinne von §§ 203 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

Auf eine Unterschutzstellung wird verzichtet und das erwähnte Objekt aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte entlassen.

Während der Rekursfrist liegen die Akten bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau, zur Einsichtnahme auf.

Frist / Ablauf der Frist: 30 Tage / 23.12.2019

Rechtsmittel

Publikation nach Planungs- und Baugesetz (PBG)

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in drei­facher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig, die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.