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Erneuerungswahl des Bezirksgerichts Uster für die Amtsdauer 2020 - 2026

Im Frühjahr 2020 ist die Erneuerungswahl für die Mitglieder und das Präsidium des Bezirksgerichts Uster für die Amts­dauer 2020 - 2026 vorzunehmen.

 

Es sind zu wählen:

-    6 vollamtliche Mitglieder des Bezirksgerichts, Beschäftigungsgrad je 100 %,

-    davon eine Präsidentin/ein Präsident,

-    4 teilamtliche Mitglieder des Bezirksgerichts, Beschäftigungsgrad je 50 %.

 

Sofern eine Urnenwahl durchgeführt werden muss, findet der erste Wahlgang am Sonntag, 9. Februar 2020, statt.

 

Die Durchführung dieser Erneuerungswahl erfolgt nach den Vorschrif­­ten des Geset­zes über die politischen Rechte (GPR) und der Ver­­ord­nung über die politi­schen Rechte (VPR).

 

Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten mit poli­tischem Wohn­sitz im Bezirk Uster unterzeichnet sein müssen, sind dem Be­zirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, bis spätestens am Mittwoch, 9. Oktober 2019, ein­zureichen. Die Unterzeichnerinnen und Un­terzeichner von Wahl­vor­schlä­gen geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum so­wie Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Für jede vorgeschlagene Per­son sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Be­ruf und Adresse anzugeben. Hinzugefügt werden können der Ruf­­name, die Partei­zu­ge­hörigkeit und der Hinweis, ob die vorge­schla­­gene Person dem Organ schon bis­her angehört hat. Wahl­vor­schläge können mit einer kurzen Bezeich­nung ver­sehen werden.

 

Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn die vorgeschlagene Person die Voraussetzung (juristisches Studium gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA) von § 8 Abs. 2 über die Ge­richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) erfüllt.

 

Achtung: Die Wahlvorschläge müssen zwischen den verschiede­­nen Ämtern (Vollämter mit 100 % Beschäftigungsgrad und mit Prä­si­dium sowie Teilämter mit 50 % Beschäftigungsgrad) ge­trennt zugeordnet und eingereicht werden.

 

Die vorgeschlagenen Personen werden vom Bezirksrat in stiller Wahl als gewählt erklärt, wenn die Zahl der Wahlvorschläge die Zahl der zu besetzenden Stellen nicht übersteigt und die zunächst vor­geschlagenen Personen mit den definitiv vorgeschlagenen Per­so­nen übereinstimmen (§ 54 GPR). Andernfalls wird eine Urnen­wahl angeordnet.

 

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, erhoben wer­den. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

 

Uster, 30. August 2019

Bezirksrat Uster