Im Frühjahr 2020 ist die Erneuerungswahl für die Mitglieder und das Präsidium des Bezirksgerichts Uster für die Amtsdauer 2020 - 2026 vorzunehmen.
Es sind zu wählen:
- 6 vollamtliche Mitglieder des Bezirksgerichts, Beschäftigungsgrad je 100 %,
- davon eine Präsidentin/ein Präsident,
- 4 teilamtliche Mitglieder des Bezirksgerichts, Beschäftigungsgrad je 50 %.
Sofern eine Urnenwahl durchgeführt werden muss, findet der erste Wahlgang am Sonntag, 9. Februar 2020, statt.
Die Durchführung dieser Erneuerungswahl erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR).
Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Bezirk Uster unterzeichnet sein müssen, sind dem Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, bis spätestens am Mittwoch, 9. Oktober 2019, einzureichen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum sowie Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Für jede vorgeschlagene Person sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Adresse anzugeben. Hinzugefügt werden können der Rufname, die Parteizugehörigkeit und der Hinweis, ob die vorgeschlagene Person dem Organ schon bisher angehört hat. Wahlvorschläge können mit einer kurzen Bezeichnung versehen werden.
Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn die vorgeschlagene Person die Voraussetzung (juristisches Studium gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA) von § 8 Abs. 2 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) erfüllt.
Achtung: Die Wahlvorschläge müssen zwischen den verschiedenen Ämtern (Vollämter mit 100 % Beschäftigungsgrad und mit Präsidium sowie Teilämter mit 50 % Beschäftigungsgrad) getrennt zugeordnet und eingereicht werden.
Die vorgeschlagenen Personen werden vom Bezirksrat in stiller Wahl als gewählt erklärt, wenn die Zahl der Wahlvorschläge die Zahl der zu besetzenden Stellen nicht übersteigt und die zunächst vorgeschlagenen Personen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen übereinstimmen (§ 54 GPR). Andernfalls wird eine Urnenwahl angeordnet.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Uster, 30. August 2019
Bezirksrat Uster